VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2019
1 ZB 17.2132
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 16.3526

Streit um die Ablehnung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses im Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben; Fehlender Bebauungszusammenhang; Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich; Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 1 ZB 17.2132

DRsp Nr. 2020/389

Streit um die Ablehnung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses im Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben; Fehlender Bebauungszusammenhang; Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich; Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf seinem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung R. (nachfolgend: Baugrundstück). Mit Bescheid vom 12. Juli 2016 lehnte das Landratsamt den Bauantrag ab. Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2017 abgewiesen. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich unzulässig sei, da es nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs sei. Es handle sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben. Als solches beeinträchtige es öffentliche Belange.