VGH Bayern - Beschluss vom 05.11.2019
9 ZB 15.2181
Normen:
BauGB § 9 Abs. 6; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 14.1087

Streit um die Ablehnung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk in eine Spielothek; Bestimmung der näheren Umgebung eines Vorhabens; Fehlendes Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der Nutzung; Vergnügungsstätte in einer Gemengelage; Voraussetzungen einer Verletzung der Hinweispflicht

VGH Bayern, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 15.2181

DRsp Nr. 2020/385

Streit um die Ablehnung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk in eine Spielothek; Bestimmung der näheren Umgebung eines Vorhabens; Fehlendes Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der Nutzung; Vergnügungsstätte in einer Gemengelage; Voraussetzungen einer Verletzung der Hinweispflicht

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 61.116,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 6; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk in ein Freizeit- und Eventcenter mit acht Geldspielgeräten (Spielothek) auf dem Grundstück S...straße, FlNr. ... Gemarkung A..., welches sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... "... ..." in einem Bereich befindet, der als "Fläche für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge", "Bahnanlagen" festgesetzt ist. Mit Bescheid vom 13. November 2014 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.