Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 61.116,-- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk in ein Freizeit- und Eventcenter mit acht Geldspielgeräten (Spielothek) auf dem Grundstück S...straße, FlNr. ... Gemarkung A..., welches sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... "... ..." in einem Bereich befindet, der als "Fläche für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge", "Bahnanlagen" festgesetzt ist. Mit Bescheid vom 13. November 2014 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.
II.
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