VGH Bayern - Beschluss vom 03.12.2019
2 ZB 17.388
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 15.3895

Streit um die Ablehnung eines Bauvorbescheids; Bestimmung der Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung; Keine prägende Wirkung eines Unikats in der näheren Umgebung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 2 ZB 17.388

DRsp Nr. 2020/1195

Streit um die Ablehnung eines Bauvorbescheids; Bestimmung der Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung; Keine prägende Wirkung eines "Unikats" in der näheren Umgebung

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf positive Verbescheidung ihres Vorbescheidsantrags vom 26. Juni 2015 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sich das nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Bauvorhaben in allen drei Varianten hinsichtlich des abgefragten Maßes der baulichen Nutzung und der Gebäudehöhe nicht in die nähere Umgebung einfügt.