VGH Bayern - Beschluss vom 22.10.2019
9 ZB 15.2637
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 6;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 14.663

Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche eines Vereinslokals zu einem Wettbüro; Unzulässigkeit einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte in einer als faktisches Mischgebiet zu qualifizierenden näheren Umgebung; Begriff der Vergnügungsstätte; Räumliche Einheit von Vereinslokal und Wettbüro; Bestimmung der näheren Umgebung; Nutzungsuntersagung

VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 15.2637

DRsp Nr. 2019/17969

Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche eines Vereinslokals zu einem Wettbüro; Unzulässigkeit einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte in einer als faktisches Mischgebiet zu qualifizierenden näheren Umgebung; Begriff der Vergnügungsstätte; Räumliche Einheit von Vereinslokal und Wettbüro; Bestimmung der näheren Umgebung; Nutzungsuntersagung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 43.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 6;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche seines Vereinslokals zu einem Wettbüro, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Mai 2014 ablehnte. Mit diesem Bescheid wurde von ihr zugleich die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens F. Straße ... untersagt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.