VGH Bayern - Beschluss vom 05.11.2019
22 CS 19.1568
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BayWEE Nr. 8.4.1;
Fundstellen:
ZUR 2020, 238
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 S 19.617

Streit um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung; Prüfung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für geschützte Vogelarten; Methodische Anforderungen an naturschutzfachliche Untersuchungen; Zur Erfassung von Flugbewegungen maßgeblicher Luftraum im Untersuchungsgebiet; Umfang der Einschätzungsprärogative der Naturschutzbehörde

VGH Bayern, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 22 CS 19.1568

DRsp Nr. 2020/379

Streit um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung; Prüfung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für geschützte Vogelarten; Methodische Anforderungen an naturschutzfachliche Untersuchungen; Zur Erfassung von Flugbewegungen maßgeblicher Luftraum im Untersuchungsgebiet; Umfang der Einschätzungsprärogative der Naturschutzbehörde

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BayWEE Nr. 8.4.1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als anerkannter Umweltverband gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen, die der Beigeladenen zu 1 erteilt wurde.