VGH Bayern - Beschluss vom 10.09.2019
22 ZB 18.229
Normen:
GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3; GewO § 34a; BImSchG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 16.2155

Streit um eine gaststättenrechtliche Auflage zum Einsatz eines Bewachungsunternehmers; Geeignetheit der Auflage zum Schutz vor Lärm- und anderen Belästigungen der Anwohner; Einsatz von Sicherheitsleuten mit erforderlicher Sachkunde im Außenbereich einer Gaststätte

VGH Bayern, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 22 ZB 18.229

DRsp Nr. 2019/17965

Streit um eine gaststättenrechtliche Auflage zum Einsatz eines Bewachungsunternehmers; Geeignetheit der Auflage zum Schutz vor Lärm- und anderen Belästigungen der Anwohner; Einsatz von Sicherheitsleuten mit erforderlicher Sachkunde im Außenbereich einer Gaststätte

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3; GewO § 34a; BImSchG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen gaststättenrechtlichen Auflagenbescheid des Beklagten, mit dem ihm auferlegt wurde, im Außenbereich seiner Gaststätte einen Ordnungsdienst mit zwei Personen einzusetzen, die das Bewachungsgewerbe mit Erlaubnis nach § 34a GewO selbständig betreiben oder für einen solchen Betrieb tätig sind und die erforderliche Sachkunde besitzen.