VGH Bayern - Beschluss vom 02.10.2019
10 ZB 18.2134
Normen:
LStVG Art. 37 Abs. 1; KampfhundeV § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 15 K 16.02205

Streit um eine Haltungsuntersagung für einen Kampfhund; Zuordnung eines Hundes zur Rasse der Staffordshire Bullterrier; Überprüfung des Gutachtens eines Hundesachverständigen; Verfassungsmäßigkeit der Kampfhundeverordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 10 ZB 18.2134

DRsp Nr. 2019/17438

Streit um eine Haltungsuntersagung für einen Kampfhund; Zuordnung eines Hundes zur Rasse der Staffordshire Bullterrier; Überprüfung des Gutachtens eines Hundesachverständigen; Verfassungsmäßigkeit der Kampfhundeverordnung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 37 Abs. 1; KampfhundeV § 1 Abs. 1;

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2016 weiter, mit dem ihr die Haltung des Hundes "Sonny Black" untersagt und dessen Abgabe angeordnet wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, noch liegt ein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.