VGH Bayern - Urteil vom 30.09.2019
1 N 16.1269
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3; BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Streit um eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung eines Gebietes zur Realisierung von Ausgleichsflächen im Bereich einer Kleingartenanlage; Wirksamkeit einer Vorkaufsrechtssatzung; Sicherung einer städtebaulichen Maßnahme; Eignung zur Sicherung; Hinreichende Konkretheit und Ernsthaftigkeit der Planungsvorstellungen

VGH Bayern, Urteil vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 1 N 16.1269

DRsp Nr. 2019/17972

Streit um eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung eines Gebietes zur Realisierung von Ausgleichsflächen im Bereich einer Kleingartenanlage; Wirksamkeit einer Vorkaufsrechtssatzung; Sicherung einer städtebaulichen Maßnahme; Eignung zur Sicherung; Hinreichende Konkretheit und Ernsthaftigkeit der Planungsvorstellungen

1. Eine Vorkaufsrechtssatzung hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB, wenn sie eine städtebauliche Maßnahme sichern soll, die eine Gemeinde in Betracht zieht, und die Satzung geeignet ist, zur Sicherung des Planungsziels beizutragen.2. Die mit einer Vorkaufsrechtssatzung beabsichtigte Sicherung der Entwicklung von Ausgleichsflächen im Rahmen der Eingriffsregelung nach §1a BauGB ist eine städtebauliche Maßnahme i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB.3. Die Absicht zur Durchführung einer städtebaulichen Maßnahme muss im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses jedenfalls soweit verdichtet gewesen sein, dass bei vernünftiger Betrachtung die Einleitung des Grunderwerbs zur Sicherung der für die Entwicklung benötigten Flächen sinnvoll erschien. Wie konkret die in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen bezeichnet werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.