VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2019
15 CS 19.2048
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauGB § 212a Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 S 19.1557

Streit um Nachbar-Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalles; Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche; Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 15 CS 19.2048

DRsp Nr. 2020/1197

Streit um Nachbar-Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalles; Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche; Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauGB § 212a Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1;

Gründe

I.

Die rechtsmittelführende Antragstellerin zu 1 (im Folgenden: Antragstellerin) wendet sich als Nachbarin gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalles.