VGH Bayern - Beschluss vom 27.11.2019
9 ZB 15.442
Normen:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 22 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 12.01753

Streit um Nachbar-Baugenehmigung zum Anbau eines Kinderhortes an einer Grundschule; Hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des Nutzungsumfangs; Kein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet; Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Lärmimmissionen; Städtebaulicher Vertrag

VGH Bayern, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 15.442

DRsp Nr. 2020/1420

Streit um Nachbar-Baugenehmigung zum Anbau eines Kinderhortes an einer Grundschule; Hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich des Nutzungsumfangs; Kein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet; Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Lärmimmissionen; Städtebaulicher Vertrag

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 22 Abs. 1a;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten sich selbst erteilte Baugenehmigung zum Anbau eines Kinderhortes an der Grundschule F ...

Die Grundschule F ... befindet sich auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung F ... Westlich davon liegt das Grundstück der Klägerin, FlNr. ... Gemarkung F ..., auf dem u.a. ein Hotel betrieben wird. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... "... ..." der Beklagten, der für das Grundstück der Klägerin ein Mischgebiet und für das Schulgrundstück eine Fläche für den Gemeinbedarf - Schule - festsetzt.