VGH Bayern - Beschluss vom 27.11.2019
9 CS 19.1595
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15; BayBO Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a); BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 19.685

Streit um Nachbar-Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses; Hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Angaben zur Grundfläche und fehlender Maßangaben der Balkone im Spitzgiebel- und Dachgeschoss; Berücksichtigung der Balkone bei der Bemessung der Abstandsflächen; Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Kein Drittschutz der Festsetzungen zur Traufhöhe und zu den Baugrenzen im Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 9 CS 19.1595

DRsp Nr. 2020/1291

Streit um Nachbar-Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses; Hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Angaben zur Grundfläche und fehlender Maßangaben der Balkone im Spitzgiebel- und Dachgeschoss; Berücksichtigung der Balkone bei der Bemessung der Abstandsflächen; Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Kein Drittschutz der Festsetzungen zur Traufhöhe und zu den Baugrenzen im Bebauungsplan

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15; BayBO Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a); BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Landratsamt Miltenberg dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. April 2019 zum Neubau eines Wohnhauses.