OLG Hamburg - Urteil vom 21.05.2019
7 U 109/18
Normen:
ZPO § 253; UWG § 4 Nr. 9;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 463/17

Streitgegenstand einer äußerungsrechtlichen UnterlassungsklageAbgrenzung von schlicht zu unterlassenden und mehrdeutigen Äußerungen

OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 7 U 109/18

DRsp Nr. 2019/8585

Streitgegenstand einer äußerungsrechtlichen Unterlassungsklage Abgrenzung von schlicht zu unterlassenden und mehrdeutigen Äußerungen

Wenn der Abmahnende, der mit einer äußerungsrechtlichen Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich einer bestimmten Textpassage als schlicht zu unterlassende Äußerung verlangt hat, einen Unterlassungsanspruch mit diesem Inhalt anhängig macht und sich später im gerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt stellt, dass jedenfalls nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu mehrdeutigen Äußerungen (sog "Stolpe-Rechtsprechung") ein Verbot ergehen müsse, und seinen Antrag nunmehr dahingehend stellt, der Abgemahnte solle es unterlassen, durch die genannte Textpassage einen bestimmten ausformulierten Eindruck zu erwecken, dann bilden diese Fassungen des Unterlassungsbegehrens keine verschiedenen Streitgegenstände; vielmehr handelt es sich durchgehend um einen und denselben Streitgegenstand. In der Abmahnung einer Äußerung muss der Abmahnende zwar erkennen lassen, welches Verständnis der Äußerung er seiner Abmahnung zugrunde legt; nicht erforderlich ist es aber darzulegen, dass es sich möglicherweise um eine mehrdeutige Äußerung handele, und der Abmahnende muss keine etwaigen anderen Deutungsvarianten der beanstandeten Äußerung auflisten.