OLG München - Beschluss vom 13.12.2016
15 U 2407/16
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 43 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 5; RVG § 33 Abs. 1 Alt.1; KV-GKG Nr. 1210;
Fundstellen:
MDR 2017, 243
NJW-RR 2017, 700
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4810/14

Streitwert bei zeitlich gestaffelter objektiver Klagehäufung

OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 15 U 2407/16

DRsp Nr. 2017/5161

Streitwert bei zeitlich gestaffelter objektiver Klagehäufung

1. Im Falle einer Klageänderung sind nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden; dem Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 1 GKG kommt eine andere Funktion als dem Zuständigkeitsstreitwert nach § 5 Halbsatz 1 ZPO zu, der deshalb auch nicht zur Auslegung des § 39 Abs. 1 GKG herangezogen werden kann. Dem Gerichtskostensystem in der heute geltenden Fassung ist eine Reduzierung des Gebührenstreitwerts im Verlauf des Verfahrens fremd.2. Eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung hat für die Gerichtsgebühren nicht zu erfolgen, da die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient. Die Terminsgebühr des Rechtsanwalts kann sich zwar nach einem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt des Termins richten; dann liegt jedoch ein Fall des § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG vor (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, AGS 2014, 562).

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.975,57 € festgesetzt.

Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 43 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 5;