OLG München - Beschluss vom 21.12.2017
6 W 1604/17
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 3326/16

Streitwert der Klage eines Verbraucherschutzverbandes wegen eines Verstoßes gegen § 16a Abs. 1 EnEV

OLG München, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 6 W 1604/17

DRsp Nr. 2018/11396

Streitwert der Klage eines Verbraucherschutzverbandes wegen eines Verstoßes gegen § 16a Abs. 1 EnEV

Beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind.

1. Der Streitwert der Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung eines Verstoßes gegen § 16a Abs. 1 EnEV ist in der Regel mit 30.000 EUR zu bemessen. 2. Dieser Streitwert ist bei mehrfachen Verstößen nicht für jeden Verstoß in Ansatz zu bringen, da es sich insoweit nicht um mehrere selbständige Unterlassungsansprüche handelt. 3. Hat der Unterlassungsschuldner auch nach einer Abmahnung das beanstandete Verhalten fortgesetzt, so rechtfertigt dies wegen eines überdurchschnittlichen "Angrifffaktors" eine Erhöhung des Streitwerts auf 40.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

Die statthafte und zulässige Streitwertbeschwerde der Beklagten ist teilweise begründet.