OLG München - Beschluss vom 25.07.2017
9 W 1040/17 Bau
Normen:
GKG § 48;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 OH 11043/13

Streitwert der NebeninterventionZulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Streithelfers

OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 9 W 1040/17 Bau

DRsp Nr. 2018/11403

Streitwert der Nebenintervention Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Streithelfers

1. Da der Streithelfer selbst durch eine niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist, ist eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts als eigene Beschwerde seines Prozessbevollmächtigten auszulegen. 2. Der Streitwert der Nebenintervention deckt sich jedenfalls dann mit dem Wert der Hauptsache, wenn der Streithelfer sich den Anträgen der unterstützten Partei angeschlossen hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ... Prozessbevollmächtigter der Streithelferin ... und der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts ... Prozessbevollmächtiger der Streithelferin ...schaft gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.3.2017, Az. 24 OH 11043/13, wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.3.2017 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert im Verhältnis zur Streithelferin ... und im Verhältnis zur Streithelferin ... zunächst auf 100.929,04 € ab dem 26.9.2013 auf 92.729,04 € und ab 22.4.2014 auf 58.049,61 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 48;

Gründe

I.