OLG München - Beschluss vom 12.05.2021
32 W 693/21
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 5986/20

Streitwert einer Klage auf Herausgabe des Leasinggegenstandes bei Erhebung der Widerklage auf Übereignung desselben

OLG München, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 32 W 693/21

DRsp Nr. 2021/9241

Streitwert einer Klage auf Herausgabe des Leasinggegenstandes bei Erhebung der Widerklage auf Übereignung desselben

Die Klage auf Herausgabe des Leasinggegenstands und die Widerklage des Leasingnehmers auf Übereignung desselben betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand i.S. von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Der Gebührenstreitwert ist deshalb nur nach dem Wert des Leasinggegenstandes zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu bemessen.

Tenor

I.

Die Sache wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12.01.2021, Az. 28 O 5986/20, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3; ZPO § 3;

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht eingelegt.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Fa. xxx GmbH, die mit dem Beklagten am 18./19.04.2017 einen Leasingvertrag über ein Hochregallager und einen Schubmaststapler zur betrieblichen Nutzung geschlossen hatte.