OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.09.2019
5 W 33/19
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 138/18

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 5 W 33/19

DRsp Nr. 2020/11897

Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs

Der Streitwert einer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes bemisst sich nach dem Nennbetrag der Hauptforderung, ohne dass eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung dabei zu berücksichtigen ist. Stehen sich jedoch fällige Geldansprüche (hier: Rückzahlung des Kaufpreises, Nutzungsersatz) gegenüber, sind diese automatisch zu saldieren, so dass die Klageforderung sich entsprechend reduziert.

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Mönchengladbach in dem Urteil vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.