OLG Nürnberg - Beschluss vom 05.05.2022
13 W 1050/22
Normen:
ZPO § 3; GKG § 45 Abs. 1; GKG § 48;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 4577/20

Streitwert einer Klage auf Zahlung des Restkaufpreises für eine ImmobilieStreitwert der Klage auf AuflassungMaßgeblichkeit des Verkehrswerts des Grundstücks oder der streitigen GegenforderungStreitwert bei Klage auf Rest Kaufpreiszahlung und Widerklage auf AuflassungVoraussetzungen der Addition des Wertes der Klageanträge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 13 W 1050/22

DRsp Nr. 2023/12152

Streitwert einer Klage auf Zahlung des Restkaufpreises für eine Immobilie Streitwert der Klage auf Auflassung Maßgeblichkeit des Verkehrswerts des Grundstücks oder der streitigen Gegenforderung Streitwert bei Klage auf Rest Kaufpreiszahlung und Widerklage auf Auflassung Voraussetzungen der Addition des Wertes der Klageanträge

Bei einer auf Bezahlung des restlichen Kaufpreises gerichteten Klage und einer auf Auflassung gerichteten Widerklage besteht keine wirtschaftliche Identität im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Ist zwischen den Parteien eine im Vergleich zum Verkehrswert des Grundstücks nur eine verhältnismäßig geringe Kaufpreisrestforderung streitig, von welcher die Zustimmung zur Auflassung abhängig gemacht wird, ist nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO (nur) der Wert der streitigen Gegenforderung maßgeblich.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.03.2022, Az. 12 O 4577/20, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 45 Abs. 1; GKG § 48;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.