OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2020
29 U 6/20
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 363/18

Streitwert einer Klage gegen die Löschung eines Beitrags auf einer Social-Media-PlattformKriterien für die Bemessung des SchmerzensgeldesAnforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 29 U 6/20

DRsp Nr. 2020/15592

Streitwert einer Klage gegen die Löschung eines Beitrags auf einer Social-Media-Plattform Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes Anforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

1. Für die Streitwertbemessung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten gem. § 48 Abs. 2 GKG stellt der anwaltsgebührenrechtliche Auffangwert (von derzeit 5.000,00 Euro) aus § 23 Abs. 2 RVG keinen unmittelbar geltenden Regelstreitwert dar, weshalb dieser Wert allenfalls als Richtschnur in den Blick genommen werden kann.2. Wenn die Parteien um die Rechtmäßigkeit der Löschung eines Beitrags auf einer Social-Media-Plattform sowie die Sperrung des Nutzerkontos streiten, richten sich die dazu gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des betreffenden Beitrags und Untersagung der Löschung und Sperrung alle im Kern auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahmen, so dass insoweit keine Addition, sondern nur eine einheitliche Wertfestsetzung in Betracht kommt.

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren in erster und zweiter Instanz wird auf jeweils bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 2;

Gründe

Der Streitwert kann gem. § 63 Abs. 2 und 3 GKG unabhängig von der Streitwertbeschwerde der Beklagten für die erste und zweite Instanz vom Rechtsmittelgericht festgesetzt werden.