KG - Beschluss vom 20.05.2020
21 W 34/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632a; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 49/18

Streitwert einer Klage gegen einen Bauträger auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an einer erworbenen Wohnung

KG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 21 W 34/19

DRsp Nr. 2021/12674

Streitwert einer Klage gegen einen Bauträger auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an einer erworbenen Wohnung

Der Streitwert einer Klage gegen einen Bauträger auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an erworbenem Wohnungseigentum bemisst sich jedenfalls dann, wenn der Bauträger seine Übergabepflichten nicht generell bestreitet, sondern sie nur deshalb nicht erfüllen will, weil der Erwerber aus seiner Sicht einen zu hohen Kaufpreisanteil einbehält, nach dem von dem Erwerber einbehaltenen Betrag.

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 29.10.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.08.2019 - 29 O 49/18 - geändert wie folgt:

Der Streitwert wird auf € 25.625,00 festgesetzt. Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um € 10.125,00.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632a; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Bauträgerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums hinsichtlich einer von ihm erworbenen Wohnung und eines Stellplatzes sowie die Bewilligung der Eintragung dieser Rechtsänderungen im Grundbuch geltend.