Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. März 2022 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kostenwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf eine Gebührenstufe bis zu 260.000 Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
A.
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