OLG Naumburg - Beschluss vom 29.09.2022
2 W 26/22
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1055
NJW-RR 2023, 574
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1446/18

Streitwert einer Stufenklage

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 2 W 26/22

DRsp Nr. 2023/1947

Streitwert einer Stufenklage

Der Kostenwert eines unbezifferten Leistungsantrages in der Klageschrift ist vom Gericht nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO freiem Ermessen im Hinblick auf das Interesse des Klägers am Streitgegenstand zu bestimmen. Hierfür sind nach § 40 GKG zwar Wertänderungen, die nach Erhebung der Klage eingetreten sind, grundsätzlich unerheblich, zu berücksichtigen sind aber Erkenntnisquellen, welche zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tage werfen.

Hat der Kläger im Rahmen der Geltendmachung erbrechtlicher Pflichtteilsansprüche in einer Stufenklage zunächst einen unbezifferten Leistungsantrag angekündigt und zu einem späteren Zeitpunkt sein Begehren aufgrund einer aktualisierten Berechnung beziffert, so ist der Streitwert entsprechend dem dort angekündigten Leistungsantrag festzusetzen.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. März 2022 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kostenwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf eine Gebührenstufe bis zu 260.000 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;

Gründe:

A.