VGH Bayern - Beschluss vom 21.11.2019
9 C 19.2097
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 1980

Streitwert einer Verpflichtungsklage zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Wohnfässern; Wirtschaftliches Interesse an der Nutzung von Wohnfässern

VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 9 C 19.2097

DRsp Nr. 2020/438

Streitwert einer Verpflichtungsklage zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Wohnfässern; Wirtschaftliches Interesse an der Nutzung von Wohnfässern

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18.7.2013 - Streitwertkatalog 2013) zugrunde.