Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18.7.2013 - Streitwertkatalog 2013) zugrunde.