OLG Köln - Beschluss vom 16.11.2017
4 U 44/17
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 362/15

Streitwert eines Berufungsverfahrens betreffend die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 44/17

DRsp Nr. 2018/114

Streitwert eines Berufungsverfahrens betreffend die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Der Streitwert eines Berufungsverfahrens nach teilweiser Abweisung der Zahlungsklage eines Verbrauches hinsichtlich der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages bemisst sich nach der Differenz zwischen dem ursprünglich verlangten und dem erstinstanzlich zuerkannten Betrag. 2. Dass der Kläger mit der Berufungsbegründung einen weitaus geringeren Zahlungsantrag angekündigt hat, ist dabei ohne Bedeutung, wenn dies offensichtlich geschah, um die Kosten des Rechtsmittelverfahrens niedrig zu halten.

Tenor

In teilweiser Abänderung des von dem Senat im vorliegenden Verfahren am 04.09.2017 erlassenen Beschlusses wird der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 59.136,58 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte nach Widerruf von vier Darlehensverträgen zuletzt auf Zahlung von 80.000,00 € in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 24.05.2017 hat das Landgericht Köln - 15 O 362/15 - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die Beträge von 7.182,75 €, 10.678,16 € und 3.002,51 € jeweils Zug um Zug gegen Zahlung jeweils höherer Beträge an die Beklagte zu zahlen, die Klage im Übrigen abgewiesen und den Streitwert auf 80.000,00 € festgesetzt.