OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.07.2019
5 W 12/19
Normen:
GKG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 86/18

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungsgesamthypothek für angeblich bestehende Werklohnforderungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 5 W 12/19

DRsp Nr. 2020/11900

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungsgesamthypothek für angeblich bestehende Werklohnforderungen

1. Gem. § 45 Abs. 1 S. 2 und S. 3 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammen gerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. 2. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. 3. Hat die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Hilfsantrag mit einem höheren Anspruch als dem Hauptantrag gestellt, so ist dieser für die Streitwertbemessung maßgeblich, wenn der hilfsweise geltend gemachte Antrag durch eine vergleichsweise Einigung mit erledigt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 21.12.2018 dahingehend geändert, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 33.292,42 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1;

Gründe

I.