OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.10.2019
5 W 34/19
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 485 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 OH 4/13

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 5 W 34/19

DRsp Nr. 2020/14855

Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

Sind Mängel i.S. von § 633 BGB Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens, so bestimmt sich der Streitwert nach dem objektiv erforderlichen Kostenaufwand für ihre Beseitigung einschließlich der Umsatzsteuer. Das gilt selbst dann, wenn der gerichtliche Sachverständige erst klären soll, ob Mängel vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1.) gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 485 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Bauträgerin, welche die Antragsgegnerin zu 1.) als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Errichtung Mehrfamilienhauses an der A-Straße ..... in B. beauftragt hatte. Die Antragsgegner zu 2.) und 3.) waren als Tragwerkplaner an dem Bauvorhaben beteiligt. Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens waren Feststellungen zu Rissbildungen in der Bodenplatte der Tiefgarage und von Undichtigkeiten im Fußwegbereich zu den Eingängen des Mehrfamilienhauses und ob diese darauf beruhen, dass die Leistungen der Antragsgegner nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.