Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1.) gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.09.2019 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin ist eine Bauträgerin, welche die Antragsgegnerin zu 1.) als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Errichtung Mehrfamilienhauses an der A-Straße ..... in B. beauftragt hatte. Die Antragsgegner zu 2.) und 3.) waren als Tragwerkplaner an dem Bauvorhaben beteiligt. Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens waren Feststellungen zu Rissbildungen in der Bodenplatte der Tiefgarage und von Undichtigkeiten im Fußwegbereich zu den Eingängen des Mehrfamilienhauses und ob diese darauf beruhen, dass die Leistungen der Antragsgegner nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
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