KG - Beschluss vom 08.09.2020
5 W 1023/20
Normen:
GKG § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 225/19

Streitwert eines Verfahrens auf Unterlassung mangelnder Kennzeichnung der Inhalte auf Instragram als Werbung

KG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 5 W 1023/20

DRsp Nr. 2020/17857

Streitwert eines Verfahrens auf Unterlassung mangelnder Kennzeichnung der Inhalte auf Instragram als Werbung

Stellt sich bei einer Klage auf Unterlassung der mangelnden Kennzeichnung von Inhalten auf Instragram als Werbung der Einfluss der von der Antragsgegnerin präsentierten Inhalte auf das Wettbewerbsgeschehen als relativ gering dar und hat diese auch lediglich etwa 250.000 Follower, so ist ein Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Höhe von 15.000 EUR angemessen.

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung im Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2019 - 52 O 225/19 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2;

Gründe:

I.