OLG München - Beschluss vom 26.09.2017
13 W 1528/17
Normen:
GKG § 45 Abs. 4; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1322/14

Streitwert eines Vergleichs bei Miterledigung hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Gegenforderungen

OLG München, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 13 W 1528/17

DRsp Nr. 2017/15148

Streitwert eines Vergleichs bei Miterledigung hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Gegenforderungen

Werden durch einen Vergleich hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen mit erledigt, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderungen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 22.08.2017, Az. 6 O 1322/14, in Ziffer II (Streitwertfestsetzung) aufgehoben.

2.

Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird auf 117.536,08 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 4; ZPO § 3;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei wendet sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht.