OLG Köln - Beschluss vom 27.02.2019
18 W 53/17
Normen:
AktG § 148; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AG 2019, 394
NZG 2019, 826
ZIP 2019, 1532
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 3/16

Streitwert eines Zulassungsantrags gemäß § 148 AktG

OLG Köln, Beschluss vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 18 W 53/17

DRsp Nr. 2019/4428

Streitwert eines Zulassungsantrags gemäß § 148 AktG

Die grundsätzliche Beschränkung des Wertes auf 10 % des Grundkapitals steht einer vollständigen Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien auch dann entgegen, wenn die Bedeutung der Sache für beide Parteien besonders hoch ist. In diesen Fällen kann aber eine Vervielfachung des sich nach der Beschränkung es Wertes auf 10% des Grundkapitals ergebenden Wertes gerechtfertigt sein.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) gegen die Wertfestsetzung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AktG § 148; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.