OLG Stuttgart - Anerkenntnisurteil vom 01.09.2016
2 U 161/15
Normen:
GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 18/15

Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz bei 53 beanstandeten Werbeaussagen

OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 2 U 161/15

DRsp Nr. 2017/14781

Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz bei 53 beanstandeten Werbeaussagen

Werden in einem Wettbewerbsprozess 53 Werbeaussagen zur Überprüfung durch das Gericht gestellt, so kann der Streitwert gem. § 51 Abs. 2 GKG auf bis zu 160.000 EUR festgesetzt werden, sofern nichts dazu vorgetragen ist, dass die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist.

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.11.2015 wird wie folgt abgeändert:

I)

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1)

für das Produkt "Blütenkraft G... & I... R... Bio-Rooibostee mit Bachblüten und natürlichen Orangen-Karamellaroma" zu werben:

1.1 "Blütenkraft G... & I... R...",

1.3 "sechs ausgesuchte Bachblüten fördern Geduld, Stabilität und Zuversicht",

1.4 "Die verwendeten Bachblüten-Essenzen für das jeweilige emotionale Bedürfnis:

Elm --- Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten

Impatiens --- Geduld

Rock Rose --- Trost und Vertrauen

Scleranthus --- Stabilität und Festigkeit

White Chestnut --- Gedankenruhe",

2) 3) 4) 5) 6) II) 2. 3.