KG - Beschluss vom 17.04.2019
24 W 20/19
Normen:
GKG § 49a Abs. 1 S. 1; GKG § 21 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 S 2/18 WEG

Streitwert in Wohnungseigentumssachen bei Anfechtung eines Negativbeschlusses mit angestrebter Verpflichtung zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme

KG, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 24 W 20/19

DRsp Nr. 2020/13108

Streitwert in Wohnungseigentumssachen bei Anfechtung eines Negativbeschlusses mit angestrebter Verpflichtung zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme

Wird ein Negativbeschluss angefochten und gleichzeitig die Verpflichtung zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme verlangt, handelt es sich um eine wirtschaftliche Identität, die eine Zusammenrechnung der Streitwerte nicht rechtfertigt.

I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2019 - 53 S 2/18 - wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 49a Abs. 1 S. 1; GKG § 21 Abs. 8;

Gründe:

A.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen zwei Negativbeschlüsse. Zugleich stellen sie zwei Beschlussersetzungsanträge.