KG - Beschluss vom 31.07.2019
24 W 38/19
Normen:
GKG § 49a Abs. 1; WEG § 28 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 40/18 WEG

Streitwert in Wohnungseigentumssachen bei Anfechtung einzelner Berechnungsfaktoren

KG, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 24 W 38/19

DRsp Nr. 2020/13110

Streitwert in Wohnungseigentumssachen bei Anfechtung einzelner Berechnungsfaktoren

1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung. 2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für unzutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen.