Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2019 - RN 1 E 19.682 - wird zurückgewiesen.
1. Die Streitwertbeschwerde, die von den Bevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht erhoben wurde, ist statthaft (§
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
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