VGH Bayern - Beschluss vom 22.10.2019
6 C 19.1861
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6; BBesG § 6;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 1 E 19.682

Streitwertbemessung in einem Eilverfahrenauf vorläufige Freihaltung eines Beförderungsdienstpostens; Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten; Berücksichtigung einer Kürzung der Dienstbezüge im Fall einer Teilzeitbeschäftigung bei der Streitwertbemessung

VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 6 C 19.1861

DRsp Nr. 2020/79

Streitwertbemessung in einem Eilverfahrenauf vorläufige Freihaltung eines Beförderungsdienstpostens; Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten; Berücksichtigung einer Kürzung der Dienstbezüge im Fall einer Teilzeitbeschäftigung bei der Streitwertbemessung

Tenor

Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2019 - RN 1 E 19.682 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6; BBesG § 6;

Gründe

1. Die Streitwertbeschwerde, die von den Bevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht erhoben wurde, ist statthaft (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 €.

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.