VGH Bayern - Beschluss vom 04.10.2019
9 C 19.1608
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 17.648

Streitwertbeschwerde im Hinblick auf die Geltendmachung von Nachbarrechten; Nachbarklage gegen eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Errichtung eines Sichtschutzzaunes; Abweichung vom regulären Streitwert nach unten unter Berücksichtigung der Gesamtmaße einer Zaunanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2019 - Aktenzeichen 9 C 19.1608

DRsp Nr. 2019/17858

Streitwertbeschwerde im Hinblick auf die Geltendmachung von Nachbarrechten; Nachbarklage gegen eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Errichtung eines Sichtschutzzaunes; Abweichung vom regulären Streitwert nach unten unter Berücksichtigung der Gesamtmaße einer Zaunanlage

Tenor

Der Streitwert wird in Abänderung des in Nr. 3 des Vergleichs vom 2. Juli 2019 vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes für das Verfahren W 4 K 17.648 auf 3.000,-- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

1. Die von den Bevollmächtigten der Beigeladenen in eigenem Namen eingelegte Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig.