VGH Bayern - Beschluss vom 24.09.2019
21 C 18.883
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 16 K 16.1790

Streitwertbeschwerde nach Klageverfahren wegen der Rücknahme einer Erlaubnis zum Erwerb von Sammlerwaffen; Fehlen konkreter Anknüpfungspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts; Auffangstreitwert

VGH Bayern, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 21 C 18.883

DRsp Nr. 2019/16875

Streitwertbeschwerde nach Klageverfahren wegen der Rücknahme einer Erlaubnis zum Erwerb von Sammlerwaffen; Fehlen konkreter Anknüpfungspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts; Auffangstreitwert

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Klägerbevollmächtigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 Euro.

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 26. Januar 1999 durch eine Waffenbesitzkarte (Nr. 2/99) für Waffensammler die unbefristete Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen aller Art sowie zum Munitionserwerb für die eingetragenen Waffen. Sie erweiterte diese Erlaubnis am 22. März 2001 dahin, dass der Kläger auch zum Erwerb von Schalldämpfern berechtigt ist. Nachdem die Waffenbesitzkarte 2/99 mit 261 Einträgen (Lang- und Kurzwaffen sowie Schalldämpfer) vollständig ausgefüllt war, stellte die beklagte Stadt dem Kläger am 18. Juni 2015 eine weitere Waffenbesitzkarte aus (Nr. 1/2015), die 31 Einträge aufweist (Lang- und Kurzwaffen sowie je ein Wechsellauf und -system).