KG - Beschluss vom 08.11.2021
8 U 22/20
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 33/18

Streitwertfestsetzung für ein Verfahren gerichtet auf Mängelbeseitigung an einer MietsacheNegative FeststellungsklageDreieinhalbfacher Jahresbetrag einer Minderung

KG, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 8 U 22/20

DRsp Nr. 2021/18216

Streitwertfestsetzung für ein Verfahren gerichtet auf Mängelbeseitigung an einer Mietsache Negative Feststellungsklage Dreieinhalbfacher Jahresbetrag einer Minderung

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.970 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 9;

Gründe:

1) Die Berufung des Vermieters richtet sich gegen die auf die Klage vom 02.05.2018 erfolgte Verurteilung zur Mangelbeseitigung (Reinigung des Schornsteins und Einzug eines Abzugsrohrs), zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 270 € und gegen die Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, den für die Gewerberäume zu entrichtenden Mietzins von monatlich 1.350 € für März 2018 um 80 % und ab April 2018 bis zur Mangelbeseitigung um 40 % zu mindern.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens ist wie folgt festzusetzen:

Mangelbeseitigung: 12 x 540 € (40 % x 1.350 €) = 6.480 €
Zahlung: 270 €
Feststellung der Minderung: 1.080 € (80 % x 1.350 €) + 41 x 40 % = 22.140 €, zusammen somit 23.220 €
29.970 €.

a) Die (negative) Feststellungsklage ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 9 ZPO mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der vom Antrag erfassten Minderung ab März 2018 zu bewerten.