OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.01.2019
2 O 135/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 24/18

Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung; Ansetzung der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 2 O 135/18

DRsp Nr. 2019/3936

Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung; Ansetzung der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 € begehren, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG zu Recht auf 3.750,00 € festgesetzt.