OVG Hamburg - Urteil vom 10.12.2019
2 E 24/18.N
Normen:
BauNVO § 17 Abs. 1; BauNVO § 17 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; HBauO § 6;
Fundstellen:
DÖV 2020, 449

Strikte Bindung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen für die Bauleitplanung der Gemeinden hinsichtlich Zulässigkeit deren Überschreitung nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO; Feststellung der Existenz und des Ausmaßes der Beeinträchtigungen bzw. nachteiligen Auswirkungen durch die Gemeinde im Falle einer Überschreitung der Obergrenzen

OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 2 E 24/18.N

DRsp Nr. 2020/2484

Strikte Bindung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen für die Bauleitplanung der Gemeinden hinsichtlich Zulässigkeit deren Überschreitung nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO; Feststellung der Existenz und des Ausmaßes der Beeinträchtigungen bzw. nachteiligen Auswirkungen durch die Gemeinde im Falle einer Überschreitung der Obergrenzen

1. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen sind für die Bauleitplanung der Gemeinden strikt bindend, so dass deren Überschreitung nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig ist und nicht im Wege der Abwägung gerechtfertigt werden kann.2. Eine Überschreitung der Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass im konkreten Einzelfall städtebauliche Gründe vorliegen, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, welche städtebaulichen Ziele nach der Planungskonzeption der Gemeinde dafürsprechen, die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen zu überschreiten. Weist die konkrete städtebauliche Situation, in die der Plangeber hineinplant bzw. die er nach seiner Planungskonzeption als Ziel verfolgt, keine Unterschiede zu einer Standardsituation auf, bleibt es bei den festgelegten Obergrenzen, da diese für den dann vorliegenden Regelfall Geltung haben.