VG Hamburg, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 13/09
Subjektives öffentliches Recht eines durch eine Hofgemeinschaft begünstigten Bauherrn gegen die Genehmigung einer Bebauung im belasteten Teil eines Nachbargrundstücks; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei einer planungsrechtlich zulässigen oder gerechtfertigten Abweichung von einer festgesetzten geschlossenen Bauweise; Erfordernis der Abweichung von der geschlossenen Bebauung bei nicht notwendigen Fenstern eines Gebäudes; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung; Grundrechtlicher Anspruch auf Einhaltung der materiellen Rechtslage in anderen Rechtsbeziehungen ohne Rücksicht auf eigene Beeinträchtigungen
OVG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 2 Bs 67/09
DRsp Nr. 2009/21966
Subjektives öffentliches Recht eines durch eine Hofgemeinschaft begünstigten Bauherrn gegen die Genehmigung einer Bebauung im belasteten Teil eines Nachbargrundstücks; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei einer planungsrechtlich zulässigen oder gerechtfertigten Abweichung von einer festgesetzten geschlossenen Bauweise; Erfordernis der Abweichung von der geschlossenen Bebauung bei nicht notwendigen Fenstern eines Gebäudes; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung; Grundrechtlicher Anspruch auf Einhaltung der materiellen Rechtslage in anderen Rechtsbeziehungen ohne Rücksicht auf eigene Beeinträchtigungen
1. Eine vereinbarte Hofgemeinschaft gemäß § 11 Abs. 2BPVO begründete für den durch sie begünstigten Bauherrn kein subjektives öffentliches Recht, das der Genehmigung einer Bebauung im belasteten Teil des Nachbargrundstücks - ohne die Zustimmung des Begünstigten - zwingend entgegensteht.
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