OVG Hamburg - Beschluss vom 28.07.2009
2 Bs 67/09
Normen:
BPVO § 11 Abs. 2; BauNVO 1962 § 15 Abs. 1 S. 2; BauNVO 1962 § 17 Abs. 1; BauNVO 1962 § 22 Abs. 3; BauNVO 1962 § 25; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 212 a Abs. 1; HBauO 1969 § 6 Abs. 5; HBauO 1969 § 71 Abs. 2; HBauO 1969 § 112 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2010, 177 (LS)
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 13/09

Subjektives öffentliches Recht eines durch eine Hofgemeinschaft begünstigten Bauherrn gegen die Genehmigung einer Bebauung im belasteten Teil eines Nachbargrundstücks; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei einer planungsrechtlich zulässigen oder gerechtfertigten Abweichung von einer festgesetzten geschlossenen Bauweise; Erfordernis der Abweichung von der geschlossenen Bebauung bei nicht notwendigen Fenstern eines Gebäudes; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung; Grundrechtlicher Anspruch auf Einhaltung der materiellen Rechtslage in anderen Rechtsbeziehungen ohne Rücksicht auf eigene Beeinträchtigungen

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 2 Bs 67/09

DRsp Nr. 2009/21966

Subjektives öffentliches Recht eines durch eine Hofgemeinschaft begünstigten Bauherrn gegen die Genehmigung einer Bebauung im belasteten Teil eines Nachbargrundstücks; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei einer planungsrechtlich zulässigen oder gerechtfertigten Abweichung von einer festgesetzten geschlossenen Bauweise; Erfordernis der Abweichung von der geschlossenen Bebauung bei nicht notwendigen Fenstern eines Gebäudes; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung; Grundrechtlicher Anspruch auf Einhaltung der materiellen Rechtslage in anderen Rechtsbeziehungen ohne Rücksicht auf eigene Beeinträchtigungen

1. Eine vereinbarte Hofgemeinschaft gemäß § 11 Abs. 2 BPVO begründete für den durch sie begünstigten Bauherrn kein subjektives öffentliches Recht, das der Genehmigung einer Bebauung im belasteten Teil des Nachbargrundstücks - ohne die Zustimmung des Begünstigten - zwingend entgegensteht.