BGH - Urteil vom 26.01.2012
VII ZR 128/11
Normen:
HOAI § 2 Abs. 2; HOAI § 2 Abs. 3; HOAI a.F. § 5 Abs. 4; HOAI § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2012, 841
BauR 2012, 979
MDR 2012, 339
NJW 2012, 1575
NZBau 2012, 243
ZfBR 2012, 358
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 799/05
OLG Bamberg, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 25/10

Tätigkeiten zur Brandschutzplanung als vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasste Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung

BGH, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen VII ZR 128/11

DRsp Nr. 2012/3936

Tätigkeiten zur Brandschutzplanung als vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasste Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung

a) Zu den vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung.b) Im Zusammenhang mit dieser Planung in Auftrag gegebene Besondere Leistungen des Brandschutzes sind nicht zu vergüten, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht getroffen worden ist.c) Offen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen eine Qualifizierung von Leistungen des Brandschutzes auch als isolierte Besondere Leistungen möglich ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin Erfolg hatte.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 76 % und die Klägerin 24 %; von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte 89 % und die Klägerin 11 %; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

HOAI § 2 Abs. 2; HOAI § 2 Abs. 3; HOAI a.F. § 5 Abs. 4; HOAI § 15 Abs. 2;

Tatbestand