Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin Erfolg hatte.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 76 % und die Klägerin 24 %; von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte 89 % und die Klägerin 11 %; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
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