BGH - Urteil vom 15.10.2020
I ZR 210/18
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2690
CR 2021, 53
GRUR 2020, 1311
MDR 2021, 47
MMR 2021, 143
NJW-RR 2021, 230
WRP 2021, 42
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 186/16
OLG Köln, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 187/17

Täuschung über die Identität eines Anbieters; Hervorrufen einer unzutreffenden Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers; Definition des Schutzbereichs der markenrechtlichen Herkunftshinweisfunktion; Zugehörigeit eines Markenherstellers zum Kreis der auf einem Online-Marktplatz vertretenen Anbieter als wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG

BGH, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen I ZR 210/18

DRsp Nr. 2020/16959

Täuschung über die Identität eines Anbieters; Hervorrufen einer unzutreffenden Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers; Definition des Schutzbereichs der markenrechtlichen Herkunftshinweisfunktion; Zugehörigeit eines Markenherstellers zum Kreis der auf einem Online-Marktplatz vertretenen Anbieter als wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG

1. Die Täuschung über die Identität eines Anbieters, die keine unzutreffende Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers verursacht, liegt außerhalb des Schutzbereichs der markenrechtlichen Herkunftshinweisfunktion.2. Der Umstand, dass ein bestimmter Markenhersteller zum Kreis der auf einem Online-Marktplatz vertretenen Anbieter gehört, kann ein wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG darstellen. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18 - OLG Köln LG Köln

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2018 aufgehoben.