VGH Bayern - Urteil vom 15.03.2022
15 N 21.1422
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
D_V 2022, 690

Tatsächliche Gefährdung der Grundstücke durch abfließendes Niederschlagswasser aus dem Plangebiet hinsichtlich Verletzung des Abwägungsgebots

VGH Bayern, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 15 N 21.1422

DRsp Nr. 2022/5596

Tatsächliche Gefährdung der Grundstücke durch abfließendes Niederschlagswasser aus dem Plangebiet hinsichtlich Verletzung des Abwägungsgebots

Allein die im Verfahren der Bauleitplanung bestehende Absicht, erkannte Probleme und Gefahren in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung über einen erst später - d.h. nach Satzungsbeschluss - abzuschließenden städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag) zu regeln, genügt nicht, um einen Konflikttransfer abwägungsfehlerfrei zu handhaben.

Tenor

I.

Der am 7. Mai 2021 bekannt gemachte Bebauungsplan "Ehemaliges B**** Gelände" des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 7. Mai 2021 bekannt gemachten Bebauungsplan "Ehemaliges B**** Gelände" des Antragsgegners. Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplant der Antragsgegner einen ca. 1 ha großen Bereich im Südosten seines Hauptorts mit einem allgemeinen Wohngebiet.