VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2009
5 S 574/08
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 1 Satz 3; BauGB § 24 Abs. 3; BauGB § 28 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 126
BauR 2009, 1629 (LS)
BauR 2010, 71
DÖV 2009, 870 (LS)
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2600/07

Teilungsgenehmigung, Vorkaufsrecht: Ausübung; Austauschland; Entstehung; Ersatzland; Flächennutzungsplan; Teilfläche; unbebaut; Verwendungszweck; Allgemeines Vorkaufsrecht; Vorratshaltung; Wohl der Allgemeinheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 5 S 574/08

DRsp Nr. 2009/16619

Teilungsgenehmigung, Vorkaufsrecht: Ausübung; Austauschland; Entstehung; Ersatzland; Flächennutzungsplan; Teilfläche; unbebaut; Verwendungszweck; Allgemeines Vorkaufsrecht; Vorratshaltung; Wohl der Allgemeinheit

Die Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist vom Wohl der Allgemeinheit nach § 24 Abs. 3 BauGB nur dann gerechtfertigt, wenn der konkrete Verwendungszweck darin besteht, das Grundstück in absehbarer Zeit unmittelbar oder doch mittelbar Wohnzwecken zuzuführen. Soll das Grundstück unmittelbar Wohnzwecken zugeführt werden, setzt dies zumindest voraus, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 - 2 K 2600/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 1 Satz 3; BauGB § 24 Abs. 3; BauGB § 28 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die beklagte Stadt.