VGH Bayern - Beschluss vom 08.11.2016
22 C 16.2150
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 16.588

Teilweise Anfechtung der Anordnung einer zweiten jährlichen Kehrung im Rahmen eines Feuerstättenbescheides

VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 22 C 16.2150

DRsp Nr. 2016/18943

Teilweise Anfechtung der Anordnung einer zweiten jährlichen Kehrung im Rahmen eines Feuerstättenbescheides

Soweit hinsichtlich der Streitwertbemessung bei Anfechtungsklagen, mit denen ein Feuerstättenbescheid zur Gänze (und nicht nur hinsichtlich einzelner darin enthaltener Regelungen) angegriffen wird, der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen ist, kann ein um die Hälfte verringerter Streitwert festgesetzt werden, wenn sich der Kläger - wie hier - lediglich dagegen wendet, dass eine zweite jährliche Kehrung angeordnet worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2016 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger hat dem Verwaltungsgerichtshof durch sein Schreiben vom 29. September 2016 zu verstehen gegeben, dass er zwar nach wie vor mit dem Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 23. März 2016 nicht einverstanden ist, aber diesbezüglich den aus seiner Sicht überzogenen Aufwand für ein Berufungsverfahren ablehnt.