OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.12.2016
12 W 2/16
Normen:
ZPO § 802a Abs. 1; ZPO § 802f Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 611/15

Tragung der Kosten für die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher selbst

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 12 W 2/16

DRsp Nr. 2017/2395

Tragung der Kosten für die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher selbst

1. Der Gerichtsvollzieher hat nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob er dem Schuldner die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst zustellt oder die Zustellung durch die Post durchführen lässt. 2. Insoweit besteht kein Weisungsrecht des Gläubigers. 3. Der Gläubiger ist daher zur Tragung der Kosten für die Zustellung der Ladung durch den Gerichtsvollzieher verpflichtet.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.10.2015, Az. 5 T 611/15 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.12.2015 -, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 802a Abs. 1; ZPO § 802f Abs. 4;

Gründe

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist auf Grund der landgerichtlichen Zulassung gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung stand.

1) Nach § 66 Abs. 4 S. 2 GKG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Dies ist hier nicht der Fall.