BGH - Beschluss vom 04.04.2017
X ZB 3/17
Normen:
GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 127 Abs. 1; GWB § 168 Abs. 1 S. 1; GWB § 179 Abs. 2; VgV § 8 Abs. 1 S. 2; VgV § 58;
Fundstellen:
NZBau 2017, 366
ZfBR 2017, 607
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Verg 7/16

Transparente und wettbewerbskonforme Auftragsvergabe von Postdienstleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber; Vergabe von Noten mit zugeordneten Punktwerten für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien; Bewertung der Qualität der Leistungserbringung in einem Wertungsschema; Vergaberechtliche Beanstandung der Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode; Entgegnung der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses

BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen X ZB 3/17

DRsp Nr. 2017/5861

Transparente und wettbewerbskonforme Auftragsvergabe von Postdienstleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber; Vergabe von Noten mit zugeordneten Punktwerten für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien; Bewertung der Qualität der Leistungserbringung in einem Wertungsschema; Vergaberechtliche Beanstandung der Wahl einer bestimmten Preisumrechnungsmethode; Entgegnung der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses

VgV § 8 Abs. 1 Satz 2, § 58 a) Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.