Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§
Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat ihn nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt.
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