OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2022
19 A 1860/22.A
Normen:
VwGO § 55a; VwGO § 55d S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1284/20

Übermittlung der Zulassungsschrift den Anforderungen des § 55d S. 1, § 55a VwGO entsprechend als elektronisches Dokument

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 19 A 1860/22.A

DRsp Nr. 2022/17141

Übermittlung der Zulassungsschrift den Anforderungen des § 55d S. 1, § 55a VwGO entsprechend als elektronisches Dokument

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 55a; VwGO § 55d S. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat ihn nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gestellt.