OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.09.2010
1 KN 129/07
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 244 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 10 S. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 3; BauNVO § 16; NNatG § 26; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 18b; NBauO § 49 Abs. 3; NBauO § 56 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1381
DÖV 2010, 86
UPR 2010, 459

Überplanung einer siedlungsstrukturell unerwünschten Streusiedlung im Wald unter Sicherstellung des Fortbestandes des Waldcharakters und Beibehaltung des vorhandenen Baubestandes; Heilung einer nicht eingehaltenen zeitlichen Abfolge zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans allein durch Erneuerung der Bekanntmachung in Niedersachsen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 1 KN 129/07

DRsp Nr. 2010/18064

Überplanung einer siedlungsstrukturell unerwünschten Streusiedlung im Wald unter Sicherstellung des Fortbestandes des Waldcharakters und Beibehaltung des vorhandenen Baubestandes; Heilung einer nicht eingehaltenen zeitlichen Abfolge zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans allein durch Erneuerung der Bekanntmachung in Niedersachsen

1) Zu den Überplanungsmöglichkeiten für eine siedlungsstrukturell unerwünschte Streusiedlung im Wald mit großenteils ungenehmigten Wohn- und Wochenendhäusern, wenn der Fortbestand des Waldcharakters sichergestellt, der vorhandene Baubestand zugleich aber weitgehend geschont werden soll.2) Ist die richtige zeitliche Abfolge zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplanes nicht eingehalten, genügt es in Niedersachsen für die Heilung, wenn (allein) die Bekanntmachung erneuert wird.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 9; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 244 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 10 S. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 3; BauNVO § 16; NNatG § 26; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 18b; NBauO § 49 Abs. 3; NBauO § 56 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Miteigentümer eines betroffenen Grundstücks gegen den Bebauungsplan "Sprötze-Lohbergen" der Antragsgegnerin, der u.a. die Grundflächen für Wohn- und Nebengebäude beschränkt.