OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2019
8 C 11387/18.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 3 Abs. 1; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 5; BauGB § 13a Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 4; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BNatSchG § 44;
Fundstellen:
DVBl 2019, 1336
DÖV 2019, 453
NVwZ-RR 2019, 679

Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel inmitten einer Ortslage im beschleunigten Verfahren hinsichtlich Zulässigkeit ohne Aufweisen einer baulichen Vorprägung im Plangebiet (hier: Parkfläche mit altem Baumbestand); Verkürzte Abwägung durch das Instrument eines Angebotsbebauungsplans (MI-Festsetzung) als Wahl einer Gemeinde zur planungsrechtlichen Absicherung eines bestimmten Vorhabens (Ärztehaus)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 8 C 11387/18.OVG

DRsp Nr. 2019/4329

Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel inmitten einer Ortslage im beschleunigten Verfahren hinsichtlich Zulässigkeit ohne Aufweisen einer baulichen Vorprägung im Plangebiet (hier: Parkfläche mit altem Baumbestand); Verkürzte Abwägung durch das Instrument eines Angebotsbebauungsplans (MI-Festsetzung) als Wahl einer Gemeinde zur planungsrechtlichen Absicherung eines bestimmten Vorhabens (Ärztehaus)

1. Die Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel inmitten einer Ortslage dürfte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB dann unzulässig sein, wenn der Planbereich offensichtlich keine bauliche Vorprägung aufweist, weil es sich um eine seit Jahrzehnten bestehende Parkfläche mit altem Baumbestand handelt.2. Wählt eine Gemeinde zur planungsrechtlichen Abs.icherung eines bestimmten Vorhabens (Ärztehaus) das Instrument eines Angebotsbebauungsplans (MI-Festsetzung), ist die Abwägung verkürzt, wenn die Gemeinde zur Rechtfertigung des Plans nur auf das konkrete Vorhaben in seiner geplanten Ausgestaltung Abs.tellt, ohne zu erwägen, welche Abweichungen von dem Konzept bauleitplanerisch eröffnet sind.

Tenor

Der am 7. Februar 2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Ärztehaus" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.