Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017, Aktenzeichen
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.469,30 € festgesetzt.
I.
I. II.
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