OLG München - Beschluss vom 04.07.2017
28 U 635/17 Bau
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 20112/14

Überprüfung der Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz

OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 28 U 635/17 Bau

DRsp Nr. 2018/11258

Überprüfung der Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz

Die Bewertung des Beweisergebnisses und die Ermittlung des Beweiswerts der Beweismittel ist ureigene Aufgabe des Tatrichters. Die Beweiswürdigung kann durch das Berufungsgericht lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017, Aktenzeichen 8 O 20112/14, in der Fassung des Beschlusses vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.469,30 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; BGB § 631;

Gründe

I.

I. II.