OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.06.2019
Verg 52/18
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; VOB/A-EU § 16d Abs. 2 S. 1; GWB § 127 Abs. 1; VOB/A-EU § 6 Abs. 2 S. 1; GWB § 122 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZBau 2020, 258
ZfBR 2020, 311

Überprüfung der Eignung eines Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen Verg 52/18

DRsp Nr. 2019/17118

Überprüfung der Eignung eines Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist. 2. Soweit es für die Eignung für die Ausführung eines Auftrags darauf ankommt, dass hinreichend Personal zur Verfügung steht, muss es sich nicht zwingend um eigenes Personal handeln. Insbesondere muss der Bieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder bei Zuschlagserteilung zur Verfügung haben. Das gilt namentlich für Personal, das erst auf der Grundlage des erteilten Auftrags für den Bieter erforderlich ist und arbeitsvertraglich gebunden werden muss.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10. September 2018 gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 27. August 2018 (VK 2 - 74/18) wird zurückgewiesen.

2. 3.